Gebühren Die Kosten, die für eine Markenanmeldung auf Sie zukommen, hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab, wie z.B. den Staaten, für die Sie Schutz begehren, von der Anzahl der Klassen sowie teilweise von der Darstellung der Marke. Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass dem geistigen Eigentum im Wirtschaftleben berechtigter Weise ein hoher Wert beigemessen wird, der sich teilweise auch in den Kosten der Gerichte, Ämter und Rechtsanwälte widerspiegelt. Auf Seiten der nationalen, internationalen oder supranationalen Registrierungsbehörden sind hier in erster Linie die Anmeldegebühren zu nennen. Diese betragen beispielsweise EUR 300,- für eine deutsche Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für einschließlich 3 Klassen (für elektronische Anmeldungen nur EUR 290,-) sowie ab EUR 850,- für die Anmeldung einer Unionsmarke (UM) (bis 23.03.2016: Europäische Gemeinschaftsmarke (CTM) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (bis 23.03.2016: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) in Alicante (HABM), deren Eintragung seit dem 01.05.2009 keine weiteren Gebühren verursacht. Dafür erwerben Sie mit einer zentralen Markeneintragung Schutz im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Ergänzend oder als Alternative zur Unionsmarke kommt für Sie möglicher Weise eine internationale Markenregistrierung (IR-Marke) über die World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf für diejenigen Staaten in Betracht, die dem Madrider Markenabkommen (MMA) oder dessen Protokoll (PMMA) beigetreten sind. Die Länder, für welche die genannten internationalen Abkommen derzeit gelten, nenne ich Ihnen auf Ihre individuelle Anfrage hin ebenso gerne wie die mit der internationalen Registrierung zusammenhängenden Amtsgebühren oder die Amtsgebühren für die Anmeldung in sonstigen Staaten. Hinzu kommt die Vergütung meiner Tätigkeit sowie - bei Markenanmeldungen, die ich nicht selbst vornehmen kann - das Honorar eines ausländischen Kollegen vor Ort. Die Beauftragung eines vor Ort zugelassenen Rechtsanwaltes ist insbesondere geboten für direkte ausländische Markenanmeldungen und deren internationale Registrierung. Die Honorierung der vorgenannten Tätigkeiten erfolgt regelmäßig streng aufwandsbezogen auf Grundlage von zu treffenden Vergütungsvereinbarungen. Den voraussichtlichen Aufwand für Ihr konkretes Anmeldevorhaben einschließlich Recherche nenne ich Ihnen im Einzelfall gerne. Auf Ihren Wunsch hin kann auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Gibt es Probleme im Eintragungsverfahren, weil beispielsweise der Inhaber einer älteren Bezeichnung Widerspruch gegen Ihre Markenanmeldung erhebt, können zusätzliche Kosten anfallen. In gerichtlichen und behördlichen Verfahren richtet sich die Vergütung meiner Tätigkeit gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Vorbehaltlich einer zu treffenden Vergütungsvereinbarung gilt dies auch bei der außergerichtlichen Vertretung. |